Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Um Kleinunternehmern den Einstieg in die Geschäftstätigkeit und den Alltag zu erleichtern, gelten es für diese Unternehmergruppe einige Ausnahmeregelungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht. Durch einen Abbau an Bürokratie wird Geschäftleuten, die nur in vergleichsweise geringem Umfang Umsatz erzielen, der Arbeitsalltag erleichtert. Als Kleinunternehmer brauchen Sie die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Allerdings bedeutet dies auch, dass Sie nicht berechtigt sind, die Vorsteuer abzuziehen.

 

Kleinunternehmer: Ja oder Nein?

Die Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend, als Unternehmer können Sie also (bei Vorliegen der Voraussetzungen) entscheiden, ob Sie von der Regelung Gebrauch machen.

Es ist nicht immer leicht zu beurteilen, ob bzw. in welchen Fällen die Kleinunternehmerregelung für einen Unternehmer vorteilhaft ist. Zu klären ist zunächst, ob Sie überhaupt von der Kleinunternehmerregelung profitieren dürfen.

 

Wer gilt als Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR Umsatz erzielt hat (zuzüglich der darauf entfallenden Steuern). Gleichzeitig darf der Umsatz des laufenden Kalenderjahres zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher sein als 50.000 EUR.

Bei einem neugegründeten Unternehmen muss der erwartete Gesamtumsatz geschätzt werden, der 17.500 EUR im Gründerjahr nicht übersteigen darf. Erfolgt die Gründung im laufenden Kalenderjahr, so wird der voraussichtliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet. Maßgeblich dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Prognose. Das Finanzamt wird prüfen, ob es diese für nachvollziehbar hält und entsprechend entscheiden. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein und es wird doch noch ein höherer Umsatz erzielt, so ist dies zunächst irrelevant. Im Folgejahr wird der Unternehmer dann aber zur Regelbesteuerung verpflichtet.

Wer nach dieser Definition unter die Kleinunternehmerregelung muss also keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In den Rechnungen an die Kunden darf die Umsatzsteuer auch nicht aufgeführt werden, stattdessen der Hinweis: „Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.“ Wer trotz Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer in der Rechnung ausweist, muss diese an das Finanzamt abführen.

Eine professionelle Vorlage finden Sie z.B. hier: Rechnungen für Kleinunternehmer (ohne MwSt.)

 

Kleinunternehmer und die Vorsteuer

Ein Unternehmer, der für sich die Kleinunternehmerregelung beansprucht, ist nicht berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen bzw. zu verrechnen. Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, die der Unternehmer beim Einkauf von Arbeitsmitteln u.ä. zahlt. Er muss also Rechnungen auf denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, komplett bezahlen und kann keine Erstattung erwarten.

Es kann für Existenzgründer daher ggf. günstiger sein auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, insbesondere, wenn beim Aufbau des Unternehmens oder auch im Laufe der Geschäftstätigkeit sehr hohe Ausgaben anfallen, etwa für Ausstattung, Arbeitsmittel und andere Anschaffungen. Doch Vorsicht: Wenn Sie sich einmal gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden und die Regelversteuerung wählen, so sind Sie an diese Wahl für die nächsten fünf Jahre gebunden. Sie müssen dann regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und die von Ihren Kunden bezahlte Umsatzsteuer abführen. Daher sollte die Entscheidung gut durchdacht werden. Im Einzelfall sollten Sie diese Fragen mit Ihrem Steuerberater abklären.