Buchführung im Kleingewerbe

Wer im Kleingewerbe tätig ist, zählt zwar als Unternehmer, dem Gesetz nach wird er aber nicht als Kaufmann gerechnet. Nach dem Handelsgesetzbuch ist der Unternehmer im Kleingewerbe damit von der eigentlichen Buchführungspflicht befreit. Eine Einnahmen- Überschuss-Rechnung muss jedoch für den Steuerberater oder andere Instanzen angefertigt werden. Damit ist auch für die Buchführung im Kleingewerbe eine gewisse Grundordnung vorgeschrieben, die man einhalten muss.

 

Übersicht mit Buch oder Exceldokumenten

Für Eingangs- und Ausgangsrechnungen empfiehlt sich ein einfaches Buch, das man von der einen Seite beginnend mit den Eingangsrechnungen, also Bürobedarf, Telefonkosten, Kopierarbeiten, Steuerberater usw. beschreibt. Von der anderen Seite angefangen, kann das Buch alle Ausgangsrechnungen aufführen, die der Unternehmer selbst an seine Kunden sendet. Auf das Rechnungsdatum und die laufende Nummer ist bei Ein- und Ausgangsrechnungen im Sinne der Nachverfolgbarkeit zu achten. Dass das Geld tatsächlich eingegangen ist, kann man mit einer extra Spalte sichtbar machen, in die ein Haken bei Geldeingang gesetzt wird. Selbstverständlich ist das Ganze auch per Computer machbar, so beispielsweise in einer Tabelle zum eigenen Controlling. Sie kann gleichzeitig Auftragseingangsvorschau für die kommenden Monate sein, Überblick über die gelegten Rechnungen geben und den Zahlungseingang sowie den Gesamtumsatz pro Monat beinhalten.

 

Belege und Rechnungen in Ordern

Ordner sind anzulegen, um Kopien der Ausgangsrechnungen aufzubewahren und die Belege für die Eingangsrechnungen zu erhalten. Man darf nicht vergessen, dass auch im Kleingewerbe eine Aufbewahrungspflicht der Unterlagen von 10 Jahren besteht. Wichtig bei Belegen ist auch, dass Quittungen auf Thermopapier kopiert werden müssen, da sie mit der Zeit vergilben und unkenntlich werden. Ein Unternehmer im Kleingewerbe muss eine Kasse mit dem eingehenden und ausgehenden Bargeld haben, über die ebenfalls Buch zu führen ist. Angebote und Auftragsbestätigungen sind chronologisch abzuheften. Gleiches gilt für Mahnungen, wobei oftmals eine freundliche Erinnerung zur Zahlung ausreicht, um säumige Kunden an ihre Pflichten zu erinnern.

 

Fazit

Wer als Kleinunternehmer tätig ist, muss kein umfangreiches Buchführungsprogramm bemühen. Eine Aufstellung der Konten des jeweiligen Kontenrahmens beispielsweise im Excelprogramm dient der Buchführung und ist für den Steuerberater und das Finanzamt zum Prüfen absolut ausreichend. Durch kontinuierliches Führen dieser buchhalterischen Unterlagen kann der Unternehmer seine Buchführung im Kleingewerbe selbst führen und behält damit den besten Überblick. Die einzelnen Konten lassen sich praktisch miteinander verknüpfen, so dass bei Aktualisierung selbiger die Einnahmen-Überschussrechnung automatisch entsteht, die als Dokument bei Ämtern und zur Vorlage beim Steuerberater ausreichend ist.